AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON SCHRAUBFUNDAMENTEN DER DEUTSCHE SCHRAUBFUNDAMENT GMBH

1. ALLGEMEINES

1.1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Deutsche Schraubfundament GmbH und dem Vertragspartner abgeändert werden.

1.2. Angebot, Angebotsannahme, Auftragsbestätigung, Verkauf und Lieferung unserer Produkte unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsverändernden Bestimmungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie werden gegenüber der Deutsche Schraubfundament GmbH nur wirksam, wenn die Deutsche Schraubfundament GmbH der Einbeziehung, Änderung oder Ergänzung schriftlich zustimmt.

1.3. Vorliegende Bestimmungen sind Grundlage für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Deutsche Schraubfundament GmbH und dem Vertragspartner, und sie schließen jede andere Allgemeine Geschäftsbedingungen aus. Die Deutsche Schraubfundament GmbH behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Erfolgt eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, teilt die Deutsche Schraubfundament GmbH dies dem Vertragspartner schriftlich mit.

1.4. Die Deutsche Schraubfundament GmbH behält sich vor, Fehler in Prospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen zu berichtigen, ohne den Vertragspartner davon gesondert in Kenntnis zu setzen.

1.5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Deutsche Schraubfundament GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.

1.6. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der ausschließliche Gerichtsstand Limburg.

1.7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Endverbrauchern.

2. ANGEBOT, UMFANG DER LIEFERUNG

2.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Deutsche Schraubfundament GmbH maßgebend. Erfolgt der Vertragsschluss durch die rechtzeitige Annahme eines befristeten Angebots der Deutsche Schraubfundament GmbH, ist das Angebot maßgeblich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Deutsche Schraubfundament GmbH. Für den Fall von Sonderanfertigungen nach Vorgabe des Vertragspartners (SMU – Special Makeup Unit) ist zudem eine persönliche Unterschrift einer für den Vertragspartner vertretungsberechtigten Person auf der (Konstruktions-)Zeichnung notwendig.

2.2. Für alle Liefergegenstände behält sich die Deutsche Schraubfundament GmbH bezüglich der Maße und sonstigen technischen Werte die handelsüblichen Abweichungen vor.

2.3. Die Deutsche Schraubfundament GmbH ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen sind selbstständig abrechenbar.

2.4. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Abholung/Versendung bereit steht und die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2.5. Der Vertragspartner kann im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Frist zur Leistung setzen und nach Ablauf der Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von der Deutsche Schraubfundament GmbH liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung und Betriebsstörungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Deutsche Schraubfundament GmbH zu vertreten, wenn sie bereits während eines vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Deutsche Schraubfundament GmbH in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen.

2.6. Wird insgesamt nur ein Teil der geschuldeten Leistung bewirkt, so kann der Vertragspartner unter den in Ziff. 2.5 genannten Voraussetzungen vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn dieser an einer Teilleistung kein Interesse hat. Der Vertragspartner trägt hierfür die Beweislast.

2.7. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei der Deutsche Schraubfundament GmbH mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Die Deutsche Schraubfundament GmbH ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den zur Abholung angezeigten, jedoch nicht abgeholten Lagerbestand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

2.8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus.

3. PREISE, ZAHLUNG

3.1. Die Preise gelten – falls keine anderen, schriftlichen Abreden zwischen Deutsche Schraubfundament GmbH und dem Vertragspartner bestehen – ab Lager einschließlich der Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Angegebene Preise sind Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet.

3.2. Zahlungen können per Banküberweisung oder als Barzahlung erfolgen.

3.3. Vertreter und sonstige Mitarbeiter von der Deutsche Schraubfundament GmbH sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

3.4. Der Vertragspartner kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von der Deutsche Schraubfundament GmbH ausdrücklich anerkannt sind.

3.5. Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB berechnet. Die Deutsche Schraubfundament GmbH behält sich vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.

4. EIGENTUMSVORBEHALT

4.1. Die Deutsche Schraubfundament GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

4.2. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Vertragspartner die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die Kaufpreisforderung des Vertragspartners im Falle einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt an die Deutsche Schraubfundament GmbH zur Sicherung der Forderungen von der Deutsche Schraubfundament GmbH aus dem Geschäftsverhältnis abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, der Deutsche Schraubfundament GmbH nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung in Höhe des vereinbarten Kaufpreises der Vorbehaltsware zzgl. 10% als vereinbart. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Vertragspartners ist die Deutsche Schraubfundament GmbH berechtigt, vom Vertragspartner die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu verlangen, ferner, dass alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben gemacht und die nötigen Unterlagen ausgehändigt werden.

4.3. Ist im Vertrag des Drittschuldners mit dem Vertragspartner eine Abtretungsbeschränkung enthalten, muss der Vertragspartner dies der Deutsche Schraubfundament GmbH unverzüglich mitteilen. In diesem Fall ermächtigt der Vertragspartner Deutsche Schraubfundament GmbH, die ihr zustehenden Forderungen im Namen und für Rechnung des Vertragspartners einzuziehen. Der Vertragspartner erteilt zugleich dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zugunsten von Deutsche Schraubfundament GmbH.

4.4. Soweit der Wert der Sicherheiten aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Ansprüche von der Deutsche Schraubfundament GmbH um mehr als 10% übersteigt, ist die Deutsche Schraubfundament GmbH verpflichtet, auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten in Höhe des zu übersteigenden Wertes freizugeben.

4.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Deutsche Schraubfundament GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen, und der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In dieser Zurücknahme durch die Deutsche Schraubfundament GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern die Deutsche Schraubfundament GmbH dies nicht ausdrücklich erklärt.

5. SACHMÄNGEL

5.1. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Produkts richtet sich nach dem jeweiligen Produktdatenblatt beziehungsweise der vom Vertragspartner gegengezeichneten SMU-(Konstruktions-)Zeichnung (s. Ziffer. 2.1), wenn nicht ausdrücklich zusätzliche oder abweichende Merkmale schriftlich vereinbart sind. Produktbeschreibungen aus anderen Quellen (z.B. Werbebroschüren, Website, etc.) sind diesbezüglich nicht relevant.

5.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz, z.B. in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a BGB zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt.

5.3. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit Ablieferung der Sache (Gefahrenübergang).

5.4. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann die Deutsche Schraubfundament GmbH als Nacherfüllung ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

5.5. Durch die Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.

5.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

5.7. Die Ziffer 5.3 gilt nicht, soweit die Ware nachweislich ohne Verarbeitung oder Einbau in eine andere Sache durch den Vertragspartner oder den Kunden des Vertragspartners an einen Verbraucher verkauft wurde.

5.8. Sofern der Vertragspartner oder der Kunde des Vertragspartners die Sache abweichend den von der Deutsche Schraubfundament GmbH zur Verfügung gestellten Einbau- und/oder Bedienungsanleitungen verwendet, sind sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen.

5.9. Die Pflicht von der Deutsche Schraubfundament GmbH zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i.S. des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Vertragspartners aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.

6. ANWENDUNGS- UND SICHERHEITSHINWEISE

6.1. Für die Beachtung sämtlicher Vorschriften für die sichere und bestimmungsgemäße Verwendung jeglicher Produkte der Deutsche Schraubfundament GmbH sowie die Einhaltung aller für deren Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Kunde Sorge zu tragen. Dies beinhaltet auch alle notwendigen statischen Berechnungen, projektbezogene Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen.

6.2. Der Anwender trägt die Verantwortung, vor Verwendung aller Produkte der Deutsche Schraubfundament GmbH sicherzustellen, dass bei der Installation keine unter Grund geführten Leitungen – insbesondere Gasleitungen oder elektrische Leitungen – beschädigt werden.

7. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

Soweit nicht in diesen Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet die Deutsche Schraubfundament GmbH auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i.S. des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der Deutsche Schraubfundament GmbH vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. TEILUNGWIRKSAMKEIT

Sollte eine der o.g. Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.